7. Juli 2014

Verbotene Radwegbenutzungspflichten

Illegal Cycle Track Obligation


© hamburgize.com / Stefan Warda
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Seit 1998 gilt in Deutschland eine grundlegend geänderte Regelung zur Benutzung von Radwegen. Nur noch solche Radwege müssen benutzt werden, die mit einem runden blauen Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrrad gekennzeichnet sind. Für das Erfordernis der Kennzeichnung gelten zwei Grundvoraussetzungen: Die besondere Beschaffenheit des Radwegs nach definierten Mindest- und Standardkriterien und besondere Sicherheitsgründe.Trifft eine dieser beiden Vorraussetzungen nicht zu darf die Radwegbenutzungspflicht nicht angeordnet werden. Zudem ist die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in einem Fall ganz besonders klar geregelt: Innerhalb von Tempo 30-Zonen darf es laut der StVO eindeutig keine Radwegbenutzungspflichten geben.

§45 (1c) StVO: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Doch immer noch sind in Deutschland benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen innerhalb von Tempo 30-Zonen anzutreffen - fünfzehn Jahre nach Einführung dieser Vorschrift. Ist es nun Unkenntnis, Unwille oder Ignoranz der Behörden die Schilder zu entfernen?  Vor allem in kleineren Kommunen hat es immer noch diverse blaue Schilder innerhalb von Tempo 30-Zonen.

Radfahrer befinden sich angesichts solcher Anforderungen in einer Zwickmühle. Zunächst sind die aufgestellten Schilder verbindlich. Solange sie im Straßenraum aufgestellt sind müssen sie befolgt werden. Doch ist gerade in den bemängelten Fällen festzustellen, dass viele Radfahrer sich nicht an die Anordnungen halten und als "Kampfradler" auf den Fahrbahnen radeln. Zudem stellt sich gleich die Frage nach einer grundsätzlichen Akzeptanz der Verkehrsregeln, wenn Radfahreer mit durch solche Schikanen konfrontiert werden. Werden Verkehrsanordnungen an anderen Stellen noch ernst genommen, wenn an der Straßenencke vorher illegal aufgestellte Verkehrszeichen zu nicht nachvollziehbaren Radverkehrsführungen zwingen? Auch im Falle eines Unfalls könnten Radlern u.U. eine Mitschuld angelastet werden, falls sie in der Tempo 30-Zone nicht auf dem Gehweg geradelt sind. Eine "fahrradfreundliche Stadt" zwingt Radfahrer erst gar nicht zu absurdem Verkehrsverhalten.


Vier Beispiele

Bad St. Peter-Ording: Im Ortsteil Dorf sollen Radfahrer immer noch den relativ schmalen Gehweg entlang des Heedweg befahren - absolut unverständlich.


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Wittdün auf Amrum: Die Inselstraße befindet sich in einer Tempo 30-Zone. Richtung Ortsausgang hat es einen einseitigen Gemeinsamen Geh- und Radweg (VZ240). In den Ort hinein müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Die Gehwege sind für Radfahrer tabu. Wer soll das begreifen?


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Lörrach: Die Stadt Lörrach, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg , zählte zu den Pilotkommunen RadKULTUR Baden-Württemberg 2012. Lörrach erhielt unter den drei ersten Städten besondere Landesfördermittel zur Förderung von mehr Radverkehr und Sicherheit. Trotz mehrfacher Hinweise an den Fachbereich Straßen / Verkehr / Sicherheit der Stadt Lörrach hat es aber immer noch benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in der Konrad-Adenauer-Straße im Stadtteil Stetten - kein schönes Bild für eine angeblich "fahrradfeundliche Stadt". Abschnittsweise sollen Radfahrer den linken Gehweg befahren. In Gegenrichtung muss allerdings abschnittsweise die Fahrbahn benutzt werden, oder aber der Gehweg darf abschnittsweise im Schritttempo benutzt werden. Wer soll das verstehen?


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Lörrach, Konrad-Adenauer-Straße: Gemeinsamer Geh- und Radweg in der Tempo 30-Zone! - © Stefan Warda

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Kampfradlerinnen in Lörrach in der Tempo 30-Zone - © Stefan Warda

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Unsinnige bzw. unzulässige Verkehrsregelungen fördern regelwidriges Verkehrsverhalten - © Stefan Warda


Husum: Auf dem Weg vom Bahnhof zum Stadtzentrum hatte es 2012 noch benutzungspflichtige Radwege entlang der Straße Damm. Nach Hinweis an die Kommune wurden die Verkehrszeichen 241 mittlerweile abmontiert. Die schmalen Radwege neben recht schmalen Gehwegen brauchen Radfahrer nicht mehr befahren - eine erfreuliche Lösung. Ohnehin legten Radfahrer Am Damm die Verkehrsregeln ganz individuell aus. Vielleicht ist der Damm daher ein Fall für eine Fahrradstraße?


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Husum, Damm 2012: Radwegbenutzungspflicht in der Tempo 30-Zone und Kampfradlerin - © Stefan Warda

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Husum, Damm 2014: Keine Radwegbenutzungspflicht in der Tempo 30-Zone - © Stefan Warda

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Husum, Damm 2012: Radwegbenutzungspflicht in der Tempo 30-Zone - © Stefan Warda
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Husum, Damm 2014: Keine Radwegbenutzungspflicht in der Tempo 30-Zone - © Stefan Warda

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Husum, Damm: Gefährliches Radwegende ohne Aufleitung auf die Fahrbahn - © Stefan Warda

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Husum, Damm: Gehweg- und Geisterradeln aufgrund schlechter Verkehrsführungen. Die Ausweisung als Fahrradstraße könnte viele Probleme beheben . . . - © Stefan Warda



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